Rechtssicherheit über Sprachräume hinweg.
Der Schulfilter Plus bietet Schulen eine ganzheitliche Lösung unter Berücksichtigung des Drei-Säulen-Modells des Kinder- und Jugendschutzes im Internet und bildet die Basis für das TIME for kids Jugendschutz-Paket.
Ein Filterprogramm, das jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote blockiert, erleichtert es einem Kollegium der Aufsichtspflicht nachzukommen. Durch den Schulfilter Plus werden nicht nur problematische deutschsprachige Angebote blockiert, sondern auch solche aus anderen Sprachräumen bis hin zum arabischen. Bildung ist der Schlüssel zur Integration von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit Migrationshintergrund. Der Schulfilter Plus filtert 13 Sprachräume. Auch wenn Lehrkräfte die Eingaben der Schüler und die Suchergebenisse nicht lesen können, hilft der Schulfilter Plus bei der Bereitstellung des Bildungsinternets. Wenn Sie keinen mehrsprachigen Contentfilter einsetzen, können Schüler in polnischer, englischer, arabischer oder türkischer Sprache das gesamte Internet ungefiltert nutzen.
Die Notwendigkeit, unerwünschte Inhalte aus dem Internet für den Schulbereich auszuklammern, wird durch den größer werdenden Einsatzbereich dieses Mediums im Unterricht immer deutlicher. Speziell für den schulischen Einsatz außerhalb des Unterrichts in Schülercafes, Bibliotheken oder Medienecken u. dgl. kommt der Schule eine besondere Verantwortung zu. Die Lehrkräfte haben gegenüber den Erziehungsberechtigten eine Garanten- und Sorgfaltspflicht, d. h. die Eltern können davon ausgehen, dass das Kind während der Zeit, in der es sich im Verantwortungsbereich der Schule aufhält, keine Schäden erleidet.
In Bezug auf illegale Inhalte sind strafbare Handlungen regelmäßig das Verbreiten und das Zugänglichmachen. Bei illegalen Inhalten ist zu unterscheiden:
Als Verstoß gegen diese Garantenpflicht wird sowohl aktives Tun (illegale Inhalte werden an Schüler versandt) als auch Unterlassung gewertet. Bei Lehrkräften kommt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Unterlassens oder wegen Fahrlässigkeit in Betracht.
Die Bereitstellung des Zugangs zum Internet allgemein stellt ein sozial übliches Verhalten dar und ist deshalb per se keine Unterlassung in obigem Sinne. Dies ändert aber nichts an der Garanten- und Sorgfaltspflicht wegen Übernahme der Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler.
Ein Lehrerprivileg im Umgang mit den oben genannten Inhalten gibt es nicht.
Eine Begründung, illegale Inhalte für Demonstrationszwecke im Unterricht zu benötigen, ist nicht gerechtfertigt.
Einsatz einer technischen Filterlösung nach dem Stand der Technik, die die an die schulische Aufsichtspflicht erhobenen Ansprüche erfüllen kann.
Quelle: www.mebis.bayern.de/infoportal