Rechtliche Situation und Verantwortung.

Rechtssicherheit über Sprachräume hinweg.

Drei-Säulen-Modell des Kinder- und Jugendschutzes

Der Schulfilter Plus bietet Schulen eine ganzheitliche Lösung unter Berücksichtigung des Drei-Säulen-Modells des Kinder- und Jugendschutzes im Internet und bildet die Basis für das TIME for kids Jugendschutz-Paket.

  • Pädagogischer Jugendschutz
    • insbesondere Medienerziehung
  • Technischer Jugendschutz
    • insbesondere Jugendschutzfilter
  • Gesetzlicher Jugendschutz
    • insbesondere Jugendmedienschutzgesetze

Aufsichtspflicht in 13 Sprachräumen

Ein Filterprogramm, das jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote blockiert, erleichtert es einem Kollegium der Aufsichtspflicht nachzukommen. Durch den Schulfilter Plus werden nicht nur problematische deutschsprachige Angebote blockiert, sondern auch solche aus anderen Sprachräumen bis hin zum arabischen. Bildung ist der Schlüssel zur Integration von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit Migrationshintergrund. Der Schulfilter Plus filtert 13 Sprachräume. Auch wenn Lehrkräfte die Eingaben der Schüler und die Suchergebenisse nicht lesen können, hilft der Schulfilter Plus bei der Bereitstellung des Bildungsinternets. Wenn Sie keinen mehrsprachigen Contentfilter einsetzen, können Schüler in polnischer, englischer, arabischer oder türkischer Sprache das gesamte Internet ungefiltert nutzen.
 

Rechtliche Situation und Verantwortung

Internetfilterung

Die Notwendigkeit, unerwünschte Inhalte aus dem Internet für den Schulbereich auszuklammern, wird durch den größer werdenden Einsatzbereich dieses Mediums im Unterricht immer deutlicher. Speziell für den schulischen Einsatz außerhalb des Unterrichts in Schülercafes, Bibliotheken oder Medienecken u. dgl. kommt der Schule eine besondere Verantwortung zu. Die Lehrkräfte haben gegenüber den Erziehungsberechtigten eine Garanten- und Sorgfaltspflicht, d. h. die Eltern können davon ausgehen, dass das Kind während der Zeit, in der es sich im Verantwortungsbereich der Schule aufhält, keine Schäden erleidet.

Rechtliche Situation

In Bezug auf illegale Inhalte sind strafbare Handlungen regelmäßig das Verbreiten und das Zugänglichmachen. Bei illegalen Inhalten ist zu unterscheiden:

  • Verbotene Inhalte (Kinder-, Gewalt- und Tierpornografie sowie kriegsverherrlichende und Inhalte, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, Verstöße gegen die Menschenwürde, Anleitungen zu besonders schweren Straftaten, öffentliche Aufrufe zu Straftaten, Werbung für terroristische oder kriminelle Vereinigungen) dürfen niemandem, auch nicht Erwachsenen, zugänglich gemacht werden. Bei Kinderpornografie ist darüber hinaus der Besitz strafbar.
  • Jugendgefährdende Inhalte (z. B. einfache Pornografie) dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden. Hierzu müssen Altersverifikationssysteme eingesetzt werden, die sicherstellen, dass Minderjährige keine Zugriffsmöglichkeit auf diese Inhalte haben.
  • Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (Inhalte, die einer besonderen Alterskennzeichnung bedürfen) dürfen Minderjährigen nur entsprechend ihrer Altersgruppe zugänglich gemacht werden, z. B. zu Zeiten, in denen sie üblicherweise nicht von den auszuschließenden Altersgruppen wahrgenommen werden.

Als Verstoß gegen diese Garantenpflicht wird sowohl aktives Tun (illegale Inhalte werden an Schüler versandt) als auch Unterlassung gewertet. Bei Lehrkräften kommt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Unterlassens oder wegen Fahrlässigkeit in Betracht.

  • Ein Strafbarkeit kommt in Betracht, wenn Jugendlichen absolut verbotene oder jugendgefährdende Inhalte fahrlässig oder durch vorsätzliches Unterlassen zugänglich gemacht werden.
  • Eine Unterlassung liegt vor, wenn das Zugänglichmachen beispielsweise jugendgefährdender Inhalte nicht weitestgehend unterbunden wird und eine Garantenpflicht verletzt wird.
  • Eine Fahrlässigkeit liegt vor, wenn aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung illegale Inhalte Schülern zugänglich sind.

Die Bereitstellung des Zugangs zum Internet allgemein stellt ein sozial übliches Verhalten dar und ist deshalb per se keine Unterlassung in obigem Sinne. Dies ändert aber nichts an der Garanten- und Sorgfaltspflicht wegen Übernahme der Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler.

Ein Lehrerprivileg im Umgang mit den oben genannten Inhalten gibt es nicht.
Eine Begründung, illegale Inhalte für Demonstrationszwecke im Unterricht zu benötigen, ist nicht gerechtfertigt.

Konsequenzen für den Schulbetrieb

Einsatz einer technischen Filterlösung nach dem Stand der Technik, die die an die schulische Aufsichtspflicht erhobenen Ansprüche erfüllen kann.

Quelle: www.mebis.bayern.de/infoportal